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AG Wuppertal, 24.09.2015 - 110 III 3/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Anerkennung der Namensänderung eines Angehörigen dieses Staates; Beachtung der in Rumänien erfolgten Namensänderung auch im deutschen Geburtenregister
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wuppertal, 24.09.2015 - 110 III 3/15
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-541/15
- EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 14.10.2008 - C-353/06
DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS …
Auszug aus AG Wuppertal, 24.09.2015 - 110 III 3/15
Ausweislich der Materialien im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wollte der Gesetzgeber insbesondere die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH zum Fall Grunkin und Paul (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2008, Rs. C-353/06, Grunkin und Paul, Slg. 2008 S. 1-7639) umsetzen (vgl. BT-Drs. 17/11049, S. 17). - OLG München, 01.04.2014 - 31 Wx 122/14
Personenstandsverfahren: Eintragung einer nach österreichischem Recht erfolgten …
Auszug aus AG Wuppertal, 24.09.2015 - 110 III 3/15
Das Oberlandesgericht München hat hingegen wiederholt auf die ausreichende Möglichkeit der Namensänderung nach öffentlichem Recht durch das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) hingewiesen, was zumindest dann gelten soll, wenn der Betroffene - wie auch hier - durch seinen eigenen Antrag die zuvor bestehende Einnamigkeit aufgehoben, also selbst für den Eintritt der "hinkenden Namensführung" gesorgt hat (OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 31 Wx 534/11 -, juris, NJW-RR 2012, 454; Beschluss vom 01. April 2014 - 31 Wx 122/14 -, juris; StAZ 2014, 179). - OLG München, 30.01.2012 - 31 Wx 534/11
Personenstandssache: Unmittelbare Beachtung einer behördlichen …
Auszug aus AG Wuppertal, 24.09.2015 - 110 III 3/15
Das Oberlandesgericht München hat hingegen wiederholt auf die ausreichende Möglichkeit der Namensänderung nach öffentlichem Recht durch das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) hingewiesen, was zumindest dann gelten soll, wenn der Betroffene - wie auch hier - durch seinen eigenen Antrag die zuvor bestehende Einnamigkeit aufgehoben, also selbst für den Eintritt der "hinkenden Namensführung" gesorgt hat (OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 31 Wx 534/11 -, juris, NJW-RR 2012, 454; Beschluss vom 01. April 2014 - 31 Wx 122/14 -, juris; StAZ 2014, 179).